RS Vwgh 1994/3/23 94/01/0161

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Veröffentlicht am 23.03.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 23.3.1994 94/01/0115 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/01/0162

Rechtssatz

Mit der im § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 verwendeten Diktion ("Kein Asyl wird einem Flüchtling gewährt, wenn...") - abweichend von der grundsätzlichen Bestimmung des § 2 Abs 1 AsylG 1991, wonach Österreich Flüchtlingen Asyl gewährt - wird lediglich zum Ausdruck gebracht, daß in näher bestimmten Fällen eine Asylgewährung trotz Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht kommt. Selbst wenn daher feststünde, daß die Asylwerber Flüchtlinge sind, könnte ihnen nicht Asyl gewährt werden, weil der von der belangten Behörde gebrauchte Ausschließungsgrund zum Tragen käme (Hinweis E 26.1.1994, 93/01/1522, 93/01/1524).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994010161.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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