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23 Insolvenzrecht, ExekutionsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Unsachliche Privilegierung des betreibenden Gläubigers bei Forderungen über einer bestimmten Höhe bei der Regelung des Ersatzes der Kosten der Fahrnisexekution aufgrund der generellen Annahme der Notwendigkeit der Beteiligung am Exekutionsvollzug ab dieser Grenze; Unsachlichkeit der Honorierung der Wegzeit in jedem Fall in gleicher Höhe wie die für das eigentliche Geschäft aufgewendete Zeit im RechtsanwaltstarifgesetzSpruch
I. §74 Abs1 letzter Satz des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung), RGBl. 79 idF BGBl I 140/1997, war verfassungswidrig. Diese Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.römisch eins. §74 Abs1 letzter Satz des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung), RGBl. 79 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 140 aus 1997,, war verfassungswidrig. Diese Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
Die Wortfolge "während der ganzen mit der Ausführung der Geschäfte verbrachten Zeit" in Tarifpost 7 Abs1 Rechtsanwaltstarifgesetz, BGBl. 189/1969 idF BGBl. I 71/1999, wird als verfassungswidrig aufgehoben. Die Wortfolge "während der ganzen mit der Ausführung der Geschäfte verbrachten Zeit" in Tarifpost 7 Abs1 Rechtsanwaltstarifgesetz, Bundesgesetzblatt 189 aus 1969, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 1999,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2005 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.
II. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.römisch zwei. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Landesgericht Eisenstadt ist ein Verfahren über einen Rekurs anhängig, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt:römisch eins. 1. Beim Landesgericht Eisenstadt ist ein Verfahren über einen Rekurs anhängig, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
In der Rechtssache der betreibenden Partei B gegen die verpflichteten Parteien RN und GN bestimmte das Bezirksgericht Oberwart die Kosten der betreibenden Partei für ihre Beteiligung am Vollzug der Fahrnisexekution am 21. Februar und 14. März 2001 mit S 3.449,60 (Fahrtkosten) als weitere Exekutionskosten; das Kostenmehrbegehren von S 54.172,80 wies es ab.
Das Erstgericht begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, dass bereits am 5. Dezember 2000 ein Vollzug stattgefunden habe, der mangels pfändbarer Gegenstände gegen die zweitverpflichtete Partei nicht vollzogen worden sei, wobei für die Intervention bei diesem Vollzug dem Vertreter der betreibenden Partei Kosten von S 31.566,- zugesprochen worden seien. Wegen derselben Forderung sei derzeit beim Bezirksgericht Oberwart ein Zwangsversteigerungsverfahren anhängig, in dem am 12. September 2000 eine Schätzung der Liegenschaft stattgefunden habe, an der trotz Verständigung der Vertreter der betreibenden Partei nicht teilgenommen habe. Dem Vertreter der betreibenden Partei sei das im Zwangsversteigerungsverfahren erstellte Gutachten am 12. Feber 2001 zugeschickt worden, aus welchem zu ersehen sei, dass bei den verpflichteten Parteien keine pfändbaren Gegenstände vorhanden seien; auch anlässlich des Vollzuges am 5. Dezember 2000 konnte sich der Vertreter der betreibenden Partei davon überzeugen. Bei den nunmehr beanspruchten Kosten für die Teilnahme am Vollzug handle es sich somit nicht um zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten der betreibenden Partei. Trotz der Höhe der Forderung seien die Kosten für die Intervention abzuweisen, da diese für die weitere erfolgreiche Fortsetzung des Verfahrens nicht unbedingt notwendig gewesen seien, unter Hinweis darauf, dass die weiteren Vollzüge in einem kurzen Abstand (innerhalb von 3 Monaten unter der gleichen Anschrift) zu keinem anderen bzw. positiven Ergebnis geführt hätten.
1.2. Gegen diesen Beschluss richtet sich der fristgerechte Rekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass die Kosten der betreibenden Partei für die Teilnahme an den angeführten Vollzügen mit jeweils S 28.811,20 bestimmt werden; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Aus Anlass dieses Rekurses stellte das Landesgericht Eisenstadt gemäß Art89 Abs2 und Art140 Abs1 B-VG den Antrag, nachstehende Gesetzesbestimmungen als verfassungswidrig aufzuheben:
"a) §521a Abs1 ZPO
b) §74 Abs1 letzter Satz EO
c) TP7 Abs1 RATG.
Hilfsweise wird beantragt die Wortfolge 'während der gesamten [gemeint ganzen] mit der Ausführung der Geschäfte verbrachten Zeit' als verfassungswidrig aufzuheben."
1.3. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie zunächst Bedenken gegen die Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsantrags vorbringt, da es das antragstellende Gericht zum einen verabsäumt habe, die angefochtenen Bestimmungen durch Nennung der jeweils konkreten Fassung genau zu bezeichnen und zum anderen die Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen nicht genügend dargetan habe. Darüber hinaus verteidigt sie die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen und begehrt, den Antrag als unzulässig zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen.
Für den Fall der Aufhebung stellt sie den Antrag, gemäß Art140 Abs5 B-VG für das Außerkrafttreten der TP7 Abs1 RATG eine Frist von 12 Monaten zu bestimmen.
1.4. Das Landesgericht Eisenstadt präzisierte seinen Antrag durch Beschluss vom 4. September 2001 dahingehend, dass sich die Anfechtung des §521a Abs1 ZPO auf die - auf den vorliegenden Rechtsfall noch anzuwendende (Art96 Z26 1. [gemeint wohl 2.] Euro-Justiz-Begleitgesetz) - Fassung des §521a ZPO idF vor dem 1.4. Das Landesgericht Eisenstadt präzisierte seinen Antrag durch Beschluss vom 4. September 2001 dahingehend, dass sich die Anfechtung des §521a Abs1 ZPO auf die - auf den vorliegenden Rechtsfall noch anzuwendende (Art96 Z26 1. [gemeint wohl 2.] Euro-Justiz-Begleitgesetz) - Fassung des §521a ZPO in der Fassung vor dem
1. [gemeint wohl 2.] Euro-Justiz-Begleitgesetz BGBl. I 98/2001, und die Anfechtung des §74 Abs1 letzter Satz EO auf die Fassung der EO idF der Exekutionsordnungs-Novelle 1995, BGBl. I 519/1995 bezieht.1. [gemeint wohl 2.] Euro-Justiz-Begleitgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 98 aus 2001,, und die Anfechtung des §74 Abs1 letzter Satz EO auf die Fassung der EO in der Fassung der Exekutionsordnungs-Novelle 1995, Bundesgesetzblatt Teil eins, 519 aus 1995, bezieht.
2. Die angefochtenen Bestimmungen lauten wie folgt (die angefochtenen Wortfolgen sind hervorgehoben):
2.1. §521a des Gesetzes vom 1. August 1895 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung), RGBl. 113/1895 idF BGBl. I 140/1997, (kurz: ZPO) 2.1. §521a des Gesetzes vom 1. August 1895 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung), RGBl. 113/1895 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 140 aus 1997,, (kurz: ZPO)
so ist die Rekursschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolls dem Gegner des Rekurswerbers durch das Prozeßgericht erster Instanz zuzustellen. Der Rekursgegner kann in diesen Fällen binnen der Notfrist von vier Wochen ab der Zustellung des Rekurses bei dem Prozeßgericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung anbringen. Der §520 Abs1 letzter Satz und der §464 Abs3 gelten sinngemäß.
Abs1 Z4, angefügt durch Art94 Z20 lita bis c, sowie der vorletzte Satz des Abs1 idF Art94 Z20 litd Abs1 Z4, angefügt durch Art94 Z20 lita bis c, sowie der vorletzte Satz des Abs1 in der Fassung Art94 Z20 litd
2. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I 98/2001, lauten:2. Euro-Justiz-Begleitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 98 aus 2001,, lauten:
"4. eine Entscheidung über die Prozeßkosten,"
"Der Rekursgegner kann in den Fällen der Z1 bis 3 binnen der Notfrist von vier Wochen, im Falle der Z4 binnen der Notfrist von 14 Tagen ab der Zustellung des Rekurses bei dem Prozessgericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung anbringen."
Gemäß Art96 Z26 des 2. Euro-Justiz-Begleitgesetzes ist diese novellierte Fassung anzuwenden, wenn die angefochtene Kostenentscheidung nach dem 7. August 2001 ergangen ist.
2.2. §74 Exekutionsordnung, RGBl. 79/1896, idF BGBl. I 140/1997 (kurz: EO): 2.2. §74 Exekutionsordnung, RGBl. 79/1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 140 aus 1997, (kurz: EO):
"Kosten der Exekution.
Abs1 letzter Satz (mit einem Betrag von S 30.000,-) sowie die Abs3 und 4 wurden mit ArtI Z20 Exekutionsordnungs-Novelle 1995 BGBl. I 519, eingefügt. Artikel VIII Z4 Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1997 hat im Abs1 letzter Satz den Betrag von "30.000 S" durch den Betrag von "52.000 S" ersetzt; er ist auf Vertretungsleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 erbracht worden sind. Im Übrigen steht §74 Abs1 EO in seiner Stammfassung in Geltung. Abs1 letzter Satz (mit einem Betrag von S 30.000,-) sowie die Abs3 und 4 wurden mit ArtI Z20 Exekutionsordnungs-Novelle 1995 Bundesgesetzblatt römisch eins 519, eingefügt. Artikel römisch acht Z4 Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1997 hat im Abs1 letzter Satz den Betrag von "30.000 S" durch den Betrag von "52.000 S" ersetzt; er ist auf Vertretungsleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 erbracht worden sind. Im Übrigen steht §74 Abs1 EO in seiner Stammfassung in Geltung.
Durch Art49 Z4 2. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I 98/2001, wurde in §74 Abs1 der Betrag von "52.000 S" durch den Betrag von "4.000 Euro" ersetzt. Durch Art49 Z4 2. Euro-Justiz-Begleitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 98 aus 2001,, wurde in §74 Abs1 der Betrag von "52.000 S" durch den Betrag von "4.000 Euro" ersetzt.
2.3. Tarifpost (kurz: TP) 7 zum Rechtsanwaltstarifgesetz, BGBl. 189/1969 idF BGBl I 71/1999, (kurz: RATG; der in eventu angefochtene Teil ist zusätzlich hervorgehoben): 2.3. Tarifpost (kurz: TP) 7 zum Rechtsanwaltstarifgesetz, Bundesgesetzblatt 189 aus 1969, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 1999,, (kurz: RATG; der in eventu angefochtene Teil ist zusätzlich hervorgehoben):
Auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlages zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen, BGBl. II 227/2001, lauten die Höchstbeträge der TP7 im Abs1 1.911 S und im Abs2 3.819 S. Diese Verordnung trat mit 1. Juli 2001 in Kraft und ist auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2001 bewirkt werden. Mit der Euro-Rechtsanwaltstarif-Novelle, BGBl. I 132/2001, wurde in TP7 im Abs1 der Betrag von "1.911 S" durch den Betrag von "138,90 Euro" und im Abs2 der Betrag von "3.819 S" durch den Betrag von "277,50 Euro" ersetzt. Diese Novelle ist auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 bewirkt werden. Auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlages zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 227 aus 2001,, lauten die Höchstbeträge der TP7 im Abs1 1.911 S und im Abs2 3.819 Sitzung Diese Verordnung trat mit 1. Juli 2001 in Kraft und ist auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2001 bewirkt werden. Mit der Euro-Rechtsanwaltstarif-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, 132 aus 2001,, wurde in TP7 im Abs1 der Betrag von "1.911 S" durch den Betrag von "138,90 Euro" und im Abs2 der Betrag von "3.819 S" durch den Betrag von "277,50 Euro" ersetzt. Diese Novelle ist auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 bewirkt werden.
3. Das anfechtende Landesgericht führt seine Bedenken wie folgt aus:
3.1. Im vorliegenden Fall sei der Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Teilnahme eines Vertreters der betreibenden Partei am Vollzug der Fahrnisexekution strittig. Der Rekurs sei im gegenständlichen Fall nach der einfachgesetzlichen Rechtslage einseitig (§521a Abs1 ZPO e contrario) und diese Einseitigkeit werde von der Rechtsprechung als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen (JBl 1975, 379; AnwBl 1994/4647); auch
M. Bydlinski (Kostenersatz im Zivilprozess, 449) teile diese Auffassung. Die Lehre habe die Einseitigkeit des Rekursverfahrens vielfach kritisch beurteilt (vgl. Morscher, RZ 1975, 180;M. Bydlinski (Kostenersatz im Zivilprozess, 449) teile diese Auffassung. Die Lehre habe die Einseitigkeit des Rekursverfahrens vielfach kritisch beurteilt vergleiche Morscher, RZ 1975, 180;
Rechberger/Oberhammer, ZZP 1993, 349f; Kerschner, JBl 1999, 689;
Matscher, ZÖR 1980, 25; Ballon, ÖJZ 1983, 225ff).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe in seiner Entscheidung vom 6. Februar 2001 Beer gegen Österreich 30428/96 ausgesprochen, dass die Einseitigkeit des Kostenrekurses nicht mit Art6 EMRK vereinbar sei und demgemäß eine Konventionsverletzung bejaht. Durch die Anwendung des Art6 EMRK auf den Kostenrekurs habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte - wenn auch nur implizit - zweifelsfrei auch den Anspruch auf Ersatz der Prozesskosten unter die civil rights des Art6 EMRK subsumiert. Im Hinblick auf diese Entscheidung bestehen nach Auffassung des anfechtenden Gerichts Bedenken gegen die Verfassungskonformität des §521a Abs1 ZPO, soweit dieser die Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens nur in den dort vorgesehenen Fällen, nicht aber zumindest auch für den - im vorliegenden Verfahren allein verfahrensgegenständlichen - Kostenrekurs vorsehe.
3.2. Weiters werden Bedenken gegen §74 Abs1 letzter Satz EO vorgebracht, der vorsieht, dass bei einer Exekution auf bewegliche körperliche Sachen zur Hereinbringung einer S 52.000,- übersteigenden Forderung die Kosten der Beteiligung am Exekutionsvollzug bis zur Pfändung zur Rechtsverwirklichung notwendig sind, da diese Bestimmung deutlich von den sonstigen Prinzipien des Kostenersatzrechtes abweiche. Der Verpflichtete habe gemäß §74 Abs1 erster Satz EO dem betreibenden Gläubiger zwar die zur Rechtsverwirklichung notwendigen Kosten des Exekutionsverfahrens zu erstatten, das Gericht habe aber nach sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu bestimmen, welche Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig seien. Vergleichbare Bestimmungen bestünden nach §§41ff ZPO. Es könne sohin als Grundsatz des Kostenersatzrechtes angesehen werden, dass nur notwendige Kosten zu ersetzen seien. Vor Erlassen der Exekutionsordnungs-Novelle 1995 habe sich hiezu eine vielfach differenzierende, wenn auch keineswegs einheitliche Judikatur der Rekursgerichte herausgebildet (vgl. zusammenfassend Stifter, Kosten für die Beteiligung am Vollzug, Der österreichische Rechtspfleger 1989, H 1, 28); einzelne Gerichte hätten sich an der Höhe der betriebenen Forderungen orientiert, andere - einschließlich des Rekursgerichtes - hätten eher einen restriktiveren Standpunkt verfolgt. 3.2. Weiters werden Bedenken gegen §74 Abs1 letzter Satz EO vorgebracht, der vorsieht, dass bei einer Exekution auf bewegliche körperliche Sachen zur Hereinbringung einer S 52.000,- übersteigenden Forderung die Kosten der Beteiligung am Exekutionsvollzug bis zur Pfändung zur Rechtsverwirklichung notwendig sind, da diese Bestimmung deutlich von den sonstigen Prinzipien des Kostenersatzrechtes abweiche. Der Verpflichtete habe gemäß §74 Abs1 erster Satz EO dem betreibenden Gläubiger zwar die zur Rechtsverwirklichung notwendigen Kosten des Exekutionsverfahrens zu erstatten, das Gericht habe aber nach sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu bestimmen, welche Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig seien. Vergleichbare Bestimmungen bestünden nach §§41ff ZPO. Es könne sohin als Grundsatz des Kostenersatzrechtes angesehen werden, dass nur notwendige Kosten zu ersetzen seien. Vor Erlassen der Exekutionsordnungs-Novelle 1995 habe sich hiezu eine vielfach differenzierende, wenn auch keineswegs einheitliche Judikatur der Rekursgerichte herausgebildet vergleiche zusammenfassend Stifter, Kosten für die Beteiligung am Vollzug, Der österreichische Rechtspfleger 1989, H 1, 28); einzelne Gerichte hätten sich an der Höhe der betriebenen Forderungen orientiert, andere - einschließlich des Rekursgerichtes - hätten eher einen restriktiveren Standpunkt verfolgt.
Die Neuregelung durch die Exekutionsordnungs-Novelle 1995, wonach ohne Rücksicht auf die Notwendigkeit im Einzelfall generell die Kosten für die Teilnahme am Vollzug zu ersetzen sind, wenn die hereinzubringende Forderung S 52.000,- übersteige, sei grob unsachlich und verstoße somit gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art7 B-VG, Art2 StGG). Diese Neuregelung führe zu einer einseitigen Überbetonung der Interessen des betreibenden Gläubigers zu Lasten der Interessen des Verpflichteten. Dazu komme, dass die nach der einfachgesetzlichen Rechtslage zu ersetzenden Beträge relativ hoch seien, da nicht nur die Kosten für die eigentliche Amtshandlung, sondern auch für die An- und Abreise zu ersetzen seien; dies führe gerade im ländlichen Raum zu einer extremen Kostenbelastung des Verpflichteten; dies auch in Anbetracht der Möglichkeit, zumindest alle sechs Monate weitere Vollzugsanträge zu stellen.
Im vorliegenden Fall führe diese Vorgangsweise dazu, dass jeder der beiden Verpflichteten innerhalb relativ kurzer Zeit mit Exekutionskosten von rund S 56.000,- belastet würde, wobei nach dem Wortlaut des §74 Abs1 letzter Satz EO für Ausnahmen kein Raum bestehe (Jakusch in Angst, EO Rz 53 zu §74).
Die Neuregelung des Kostenersatzrechtes in diesem Punkt habe eine Kostenspirale zur Folge, aus der sich der Schuldner voraussichtlich nie mehr befreien könne, wobei für die Privilegierung der Teilnahme am Fahrnisexekutionsvollzug gegenüber anderen Prozesshandlungen kein sachlicher Grund ersichtlich sei.
3.3. Weiters bestünden auch Bedenken gegen TP7 Abs1 RATG, wonach nach neuerer Auffassung (OGH 20.12.1989, AnwBl 1990, 334) die Entlohnung für die ganze mit der Ausführung der Geschäfte verbrachten Zeit, daher auch für die Wegzeiten (AnwBl 1989, 370; AnwBl 1990, 659; RPflSlg. 1990/38 ua; zustimmend Feil/Hajek, Rechtsanwaltskosten3, RZ 11 zu TP7) zustehe. Bedenklich sei nicht der Umstand, dass der Gesetzgeber hier Kostenersatz auch für die Wegzeit vorsehe, sondern die Höhe des Kostenersatzes.
Im vorliegenden Fall betrage der Tarif für jede halbe Stunde bereits S 1.672,- (Streitwert S 634.000,-), dies ergäbe für eine Stunde (einschließlich 50 % Einheitssatz) einen Tarif von S 5.016,-
zuzüglich 20 % Umsatzsteuer. Berücksichtige man nun bei Vollzügen im ländlichen Raum die regelmäßig anfallenden Wegzeiten, führe dies dazu, dass häufig eine Zeit für die Ausführung des Geschäftes von 4 bis 5 Stunden anfalle. Das Anknüpfen der Wegzeit - die bei Amtshandlungen nach TP7 Abs1 RATG im ländlichen Raum den Großteil der Gebühren ausmache - an die Höhe des Streitwertes als vertyptes Maß der Schwierigkeit verstoße gegen das aus dem Gleichheitsgrundsatz abzuleitende allgemeine Sachlichkeitsgebot.
Nach Auffassung des Rekursgerichtes sei eine derartige Staffelung nur dann noch als akzeptabel anzusehen, wenn die Ersatzfähigkeit mit einem bestimmten Höchstbetrag begrenzt wäre; die Grenze bei der Wegzeit liege etwa bei S 1.000,- zuzüglich Einheitssatz und Umsatzsteuer pro Stunde, sohin S 500,- pro halber Stunde. Soweit TP7 Abs1 RATG den Ersatz darüber hinausgehender Beträge vorsehe, sei dies nach Auffassung des Rekursgerichtes verfassungswidrig.
In eventu beantragt das Rekursgericht den Zusatz "während der ganzen mit der Ausführung der Geschäfte verbrachten Zeit" aufzuheben, da die Rechtsprechung aus diesem Zusatz die Honorierung der Wegzeit ableite. Fiele dieser Zusatz weg, so würde nur die eigentliche Teilnahme am Vollzug honoriert werden, und es bestünden nach Auffassung des Rekursgerichtes keine Bedenken gegen die derzeit vorgesehene Höhe des Betrages nach TP7 Abs1 RATG; weiters wären die tatsächlichen Fahrtkosten im Rahmen des Barauslagenersatzes zu ersetzen.
4. Die Bundesregierung tritt den Anträgen wie folgt entgegen:
4.1. Sie bestreitet zunächst die Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsantrags. Da im vorliegenden Antrag die Fassung der angefochtenen Bestimmungen nicht genannt sei, dürften sich die Anträge mangels näherer Bezeichnung der angefochtenen Normen als unzulässig erweisen.
Durch die nur mangelhafte Sachverhaltsdarstellung werde die Präjudizialität der angefochtenen Gesetzesbestimmungen vom antragstellende Gericht nicht ausreichend dargetan, da aus diesen Ausführungen weder unmittelbar noch mittelbar die Anwendbarkeit der angefochtenen Gesetzesbestimmungen abgeleitet werden könne. Es sei ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa VfSlg. 14309/1995 und 14817/1997), dass es ausschließlich Sache des antragstellenden Gerichtes sei, die Präjudizialität der angefochtenen Norm zumindest denkmöglich darzulegen. Das Fehlen der entsprechenden Darlegungen in der vorliegenden Fallkonstellation begründe ebenfalls die Unzulässigkeit des Antrags. Durch die nur mangelhafte Sachverhaltsdarstellung werde die Präjudizialität der angefochtenen Gesetzesbestimmungen vom antragstellende Gericht nicht ausreichend dargetan, da aus diesen Ausführungen weder unmittelbar noch mittelbar die Anwendbarkeit der angefochtenen Gesetzesbestimmungen abgeleitet werden könne. Es sei ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche etwa VfSlg. 14309/1995 und 14817/1997), dass es ausschließlich Sache des antragstellenden Gerichtes sei, die Präjudizialität der angefochtenen Norm zumindest denkmöglich darzulegen. Das Fehlen der entsprechenden Darlegungen in der vorliegenden Fallkonstellation begründe ebenfalls die Unzulässigkeit des Antrags.
4.2. Selbst wenn von der partiellen Zulässigkeit der vorliegenden Gesetzesprüfungsanträge ausgegangen werde, sei die denkmögliche Anwendung des §521a Abs1 ZPO durch das antragstellende Gericht fraglich: §521a Abs1 ZPO ordne - als Ausnahme von allgemeinen Regeln - die Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens für Endbeschlüsse, Aufhebungsbeschlüsse nach §519 Abs1 Z2 ZPO und Beschlüsse, mit denen eine Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen oder ein Antrag auf Zurückweisung der Klage verworfen werde, an.
Anlassfall des vorliegenden Gesetzesprüfungsverfahrens sei ein Exekutionsverfahren, in dem die Entscheidung des Erstgerichts über die Kosten der Beteiligung am Vollzug einer Fahrnisexekution von der betreibenden Partei angefochten werde. Die Frage der Ein- oder Zweiseitigkeit des Kostenrekurses sei in der Zivilprozessordnung nicht ausdrücklich geregelt und könne daher nur durch Auslegung der vorhandenen Bestimmungen geklärt werden. §521a Abs1 ZPO selbst böte keinerlei Anhaltspunkt, ob die von ihm nicht ausdrücklich genannten Beschlussarten analog oder e contrario zu behandeln seien. Den Umkehrschluss lege vielmehr §521 Abs1 ZPO nahe, der davon ausgehe, dass im Regelfall die Rekursfrist 14 Tage betrage, vier Wochen nur dann, wenn das Rekursverfahren zweiseitig sei, wobei ein Klammerzitat auf die Fälle des §521a ZPO verweise. Demnach sei §521a ZPO nach ständiger Rechtsprechung auf das Kostenrekursverfahren der Zivilprozessordnung gerade nicht anwendbar, weshalb der angefochtenen Bestimmung im Anlassfall die Präjudizialität fehle.
4.3. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei ein Gerichtsantrag auf Normenkontrolle insbesondere dann unzulässig, wenn die behauptete Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen nicht beseitigt würde (vgl. zB VfSlg. 12762/1991, 13299/1992 und 14740/1997); sohin erweise sich der Antrag hinsichtlich des §521a Abs1 ZPO als unzulässig. Dessen Aufhebung würde vielmehr dazu führen, dass auch für die bislang in §521a Abs1 und 2 ZPO genannten Beschlussarten - infolge Aufhebung dieser Ausnahmeregelung - das Rekursverfahren einseitig würde, was in Hinblick auf Art6 Abs1 EMRK und das Gleichheitsgebot die behauptete Verfassungswidrigkeit noch aggravieren würde. Überdies dürfte der Antrag auch mangels Darlegung des präjudiziellen Normenteiles zurückzuweisen sein, da in der angefochtenen Bestimmung unterschiedliche Fallkonstellationen geregelt seien, die nicht kumulativ vorlägen und es der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung nicht als seine Aufgabe erachte, zu untersuchen, ob und inwieweit generelle Normen für das antragstellende Gericht präjudiziell sein könnten. 4.3. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei ein Gerichtsantrag auf Normenkontrolle insbesondere dann