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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §183 Abs1;Rechtssatz
Das Verbot der Genehmigung einer Namensänderung (und die daraus folgende mangelnde Genehmigung durch das Gericht) steht einer Namensänderung nach dem NÄG entgegen (hier hat das Gericht die Genehmigung der Adoption bei Beibehaltung des bisherigen Namensänderungswerbers versagt. Dem Antrag auf Änderung des Familiennamens auf den von der Adoption geführten Familiennamen war daher gemäß § 3 Z 1 NÄG nicht stattzugeben).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993010401.X03Im RIS seit
11.07.2001