RS Vwgh 1994/3/23 93/01/0401

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Veröffentlicht am 23.03.1994
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/03 Personenstandsrecht

Norm

ABGB §183 Abs1;
NÄG 1988 §1 Abs1;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z7;
NÄG 1988 §3 Z1;

Rechtssatz

Das Verbot der Genehmigung einer Namensänderung (und die daraus folgende mangelnde Genehmigung durch das Gericht) steht einer Namensänderung nach dem NÄG entgegen (hier hat das Gericht die Genehmigung der Adoption bei Beibehaltung des bisherigen Namensänderungswerbers versagt. Dem Antrag auf Änderung des Familiennamens auf den von der Adoption geführten Familiennamen war daher gemäß § 3 Z 1 NÄG nicht stattzugeben).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993010401.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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