RS Vwgh 1994/3/23 93/01/0401

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Veröffentlicht am 23.03.1994
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/03 Personenstandsrecht

Norm

ABGB §183 Abs1;
NÄG 1988 §1 Abs1;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z7;
NÄG 1988 §3 Z1;

Rechtssatz

Hat der Namensänderungswerber erst durch die Adoption in Kenntnis der damit verbundenen namensrechtlichen Folgen seinen Geburtsnamen aufgegeben, und könnten die aufgrund der durch die Adoption bewirkten Namensänderung allenfalls eingetretenen Nachteile iSd § 2 Abs 1 Z 7 NÄG nicht auf andere Weise als durch die beantragte Namensänderung abgewendet werden, so hätte er sich dies selbst zuzuschreiben, weil es an ihm gelegen gewesen wäre, derartige Nachteile dadurch zu vermeiden, daß er keine Änderung des seiner bisherigen Namensführung zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses (mit seinen Eltern) herbeigeführt hätte. Hat er sich dessen ungeachtet für die Adoption (mit den sich daraus ergebenden namensrechtlichen Folgen) entschieden, so würde die begehrte Änderung des Familiennamens, zumindest in dem im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch bestehenden zeitlichen Konnex zur Bewilligung der Adoption (hier 3 Jahre), die Umgehung von Rechtsvorschriften iSd § 3 Z 1 NÄG ermöglichen, zumal (hier) die Änderung auf den vor der Adoption geführten Familiennamen des Namensänderungswerbers erfolgen soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993010401.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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