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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §183 Abs1;Rechtssatz
Ob ein Adoptionsbeschluß in seinem gemäß § 260 Z 3 AußStrG die Angabe des Familiennamens, den das Wahlkind durch die Annahme erhalten hat, enthaltenden Teil überhaupt einer Rechtskraft zugänglich ist, kann dahingestellt bleiben, weil auch bei Annahme der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses nicht gesagt werden könnte, daß dieser in dem Sinne von vornherein "unabänderlich" wäre, daß in der Folge, und zwar für immer, dem Betroffenen jede Möglichkeit einer Namensänderung im Wege der Antragstellung nach den Bestimmungen des NÄG genommen wäre. Aus keiner der anzuwendenden Bestimmungen läßt sich die Bindungswirkung einer gerichtlichen Entscheidung für die aufgrund einer Antragstellung nach dem NÄG allein zuständigen Verwaltungsbehörden ableiten, weil hierüber (zufolge des jeweils unterschiedlichen Verfahrensgegenstandes) gar keine gerichtliche Entscheidung ergangen ist. Das schließt aber nicht aus, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen der Versagungsgrund des § 3 Z 1 NÄG heranzuziehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993010401.X05Im RIS seit
11.07.2001