RS Vwgh 1994/3/23 93/01/0401

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Veröffentlicht am 23.03.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/03 Außerstreitverfahren
41/03 Personenstandsrecht

Norm

ABGB §183 Abs1;
AußStrG §260 Z3;
NÄG 1988 §1 Abs1;
NÄG 1988 §2 Abs1;
NÄG 1988 §3 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ob ein Adoptionsbeschluß in seinem gemäß § 260 Z 3 AußStrG die Angabe des Familiennamens, den das Wahlkind durch die Annahme erhalten hat, enthaltenden Teil überhaupt einer Rechtskraft zugänglich ist, kann dahingestellt bleiben, weil auch bei Annahme der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses nicht gesagt werden könnte, daß dieser in dem Sinne von vornherein "unabänderlich" wäre, daß in der Folge, und zwar für immer, dem Betroffenen jede Möglichkeit einer Namensänderung im Wege der Antragstellung nach den Bestimmungen des NÄG genommen wäre. Aus keiner der anzuwendenden Bestimmungen läßt sich die Bindungswirkung einer gerichtlichen Entscheidung für die aufgrund einer Antragstellung nach dem NÄG allein zuständigen Verwaltungsbehörden ableiten, weil hierüber (zufolge des jeweils unterschiedlichen Verfahrensgegenstandes) gar keine gerichtliche Entscheidung ergangen ist. Das schließt aber nicht aus, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen der Versagungsgrund des § 3 Z 1 NÄG heranzuziehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993010401.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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