RS Vfgh 1988/9/27 B809/88

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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Index

22 Zivilprozeß, außerstreitiges Verfahren
22/02 Zivilprozeßordnung

Norm

VfGG §33
ZPO §146 Abs1

Leitsatz

VerfGG §§33, 35; ZPO §§39, 146 Abs1; Verschuldensregelung gilt auch für die Kanzleikraft des Beschwerdevertreters; in Widerspruch zu Anweisungen stehendes Verhalten - kein minderer Grad des Versehens

Rechtssatz

Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung.

Wie im Wiedereinsetzungsantrag ausgeführt wird, hat die Sekretärin des Vertreters das gesamte Aktenkonvolut "entgegen der bestehenden Übung und den Anweisungen des Vertreters" abgelegt, wobei sie offensichtlich annahm, in der vom Aktenkonvolut betroffenen Angelegenheit sei "nichts zu unternehmen". Da jedoch aus dem Antragsvorbringen hervorgeht, daß die Kanzleikraft des Vertreters, für die die Verschuldensregelung des §146 Abs1 ZPO gleichfalls gilt (§39 ZPO; vgl. VfSlg. 10345/1985), offensichtlich "entgegen der bestehenden Übung und den Anweisungen des Vertreters" gehandelt hatte, kann dies nicht als "minderer Grad des Versehens" iSd §146 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) gewertet werden. Auch im Antrag wird nichts vorgebracht, wonach das Verhalten der Kanzleikraft nur auf einem minderen Grad des Verschuldens beruhte.

Zurückweisung der Beschwerde als verspätet.

Entscheidungstexte

  • B 809/88
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.09.1988 B 809/88

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B809.1988

Dokumentnummer

JFR_10119073_88B00809_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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