RS Vwgh 1994/3/23 93/01/0278

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Veröffentlicht am 23.03.1994
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/03 Personenstandsrecht

Norm

ABGB §93 Abs1;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z7;
NÄG 1988 §3 Z1;

Rechtssatz

Es kommt bei der Frage, ob die zu § 2 Abs 1 Z 7 lit a und lit b NÄG genannten (alternativen) Nachteile iSd § 2 Abs 1 Z 7 lit c NÄG "auf andere Weise" als durch Namensänderung abgewendet werden können, auf eine Unzumutbarkeit der Beschreitung dieses anderen Weges (hier Verehelichung unter Verlust der Witwenrente und Witwenpension) nach dem Gesetzestext nicht an. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob durch die begehrte Namensänderung und den damit zu erweckenden Anschein einer nicht bestehenden (staatlich formgültigen) Ehegemeinschaft der Ausschlußtatbestand des § 3 Z 1 NÄG vorläge (Hinweis E 18.3.1993, 92/01/0934). Es ist Sache der Antragstellerin, eine Abwägung ihrer Interessen vorzunehmen, nämlich entweder die Namensgleichheit durch eine mögliche Eheschließung herbeizuführen oder die möglichen Beeinträchtigungen in ihren familiären (sozialen) Beziehungen zugunsten ihrer bestehenden finanziellen Ansprüche hinzunehmen. Die Unmöglichkeit, die unzumutbaren Nachteile in den sozialen Beziehungen der Antragstellerin auf andere Weise abzuwenden, war daher im Hinblick auf die Möglichkeit der Eheschließung zu verneinen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993010278.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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