RS Vwgh 1994/3/23 93/01/0401

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Veröffentlicht am 23.03.1994
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/03 Personenstandsrecht

Norm

ABGB §183 Abs1;
ABGB §93 Abs1;
NÄG 1988 §1 Abs3;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z7;
NÄG 1988 §3 Z1;
NÄG 1988 §4;

Rechtssatz

Nur in dem von NÄG erfaßten Fällen könnte nicht von der Ermöglichung der Umgehung von Rechtsvorschriften durch die Namensänderung gesprochen werden. Die Änderung des durch eine Adoption erhaltenen Familiennamens dahingehend, daß der bisherige Familienname weitergeführt werden kann, stellt zumindest im zeitlichen Konnex zur Bewilligung der Adoption jedenfalls die vom Gesetzgeber mißbilligte Ermöglichung der Umgehung von Rechtsvorschriften dar, wobei eine solche unabhängig davon, ob die Wahlmutter der beantragten Namensänderung zugestimmt hat, vorliegt. Eine dem § 1 Abs 3 NÄG gleiche oder ähnliche Regelung fehlt, wobei nicht außer acht gelassen werden darf, daß auch der Annehmende den Adoptionsvertrag in Kenntnis des Eintrittes der namensrechtlichen Folgen der Adoption für den Angenommenen abgeschlossen hat und eine derartige Zustimmung insoweit der damit zum Ausdruck gebrachten Willenserklärung widersprechen würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993010401.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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