RS Vwgh 1994/3/24 92/16/0103

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Veröffentlicht am 24.03.1994
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236;
BAO §237;

Rechtssatz

Billigkeitsgründe des § 236 BAO sind - der Wortlaut der Bstimmungen der § 236 und § 237 BAO ist insofern gleichlautend - jedenfalls auch die Billigkeitsgründe des § 237 BAO. Darüberhinaus können bei § 237 BAO weitere Billigkeitsgründe bestehen, die nur bei dem antragstellenden Gesamtschuldner (argumentum: "bei diesem") gegeben sind. Wurde daher der Antrag eines Gesamtschuldners nach § 237 BAO rechtskräftig abgewiesen, bleibt bei unverändertem Sachverhalt kein Raum mehr für eine Entscheidung über einen nach § 236 BAO gestellten Antrag dieses Gesamtschuldners.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992160103.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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