RS Vwgh 1994/3/24 94/16/0032

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Veröffentlicht am 24.03.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
33 Bewertungsrecht

Norm

BAO §299 Abs2;
BewG 1955 §10;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art18 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Begriff des Ermessens gehört zur rechtlichen Beurteilung. Ist ein Bescheid mit einem - materiellen - Ermessensfehler (Ermessensmißbrauch oder Ermessensüberschreitung, Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechtes/7, Randzahl 1015) behaftet, so liegt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides vor (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit/3, 576). Weiters ist der Abgabenbehörde bei Vollziehung des § 10 BewG, der in seinem Abs 1 den gemeinen Wert als grundsätzlichen Bewertungsmaßstab normiert und in den Abs 2 und 3 Bestimmungen über die Ermittlung eines solchen gemeinen Wertes enthält, keineswegs ein freies Ermessen eingeräumt. Vielmehr handelt es sich bei dem im § 10 BewG näher geregelten gemeinen Wert um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, bei dessen Auslegung die Behörde nicht mit Fragen des Ermessens zu tun hat (Hinweis Klecatsky-Morscher, Das österreichische Bundesverfassungsrecht MGA/3, E 41 zu Art 18 B-VG).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994160032.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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