RS Vwgh 1994/3/24 93/18/0548

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1994
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §21 Abs1;
FrG 1993 §26;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;

Rechtssatz

Richtete sich die Beschwerde an den VwGH gegen die Abweisung eines Aufhebungsantrages betreffend ein Aufenthaltsverbot, das zwar im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung gültig war, dessen Gültigkeitsdauer aber während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgelaufen ist, so ist die Beschwerde infolge Zeitablaufes gegenstandslos geworden, weil die Rechtsstellung des Bf auch durch ein stattgebendes Erkenntnis nicht verbessert würde. Das Verfahren ist diesfalls als gegenstandslos zu erklären und - ohne Aufwandersatz - einzustellen (Hinweis B 31.3.1992, 92/14/0024; E 21.3.1990, 89/02/0175; B 3.5.1993, 93/18/0086).

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993180548.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten