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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §207 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0582/58 E 4. Juli 1960 RS 2Stammrechtssatz
Bei hinterzogenen Abgabenbeträgen kommt es nicht darauf an, ob der Steuerzahler selbst die Abgabe hinterzogen hat, sondern nur darauf, ob sie überhaupt hinterzogen worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992160153.X03Im RIS seit
07.03.2002Zuletzt aktualisiert am
13.01.2010