RS Vwgh 1994/3/24 93/16/0133

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Veröffentlicht am 24.03.1994
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §299 Abs1 litb;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1994/9, S 714-717;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/14/0198 E 29. November 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Bescheidbehebung wegen Aktenwidrigkeit setzt eine aktenwidrige Sachverhaltsannahme durch den aufgehobenen Bescheid voraus. Eine solche aktenwidrige Sachverhaltsannahme scheidet jedenfalls aus, wenn der aufgehobene Bescheid überhaupt keine Sachverhaltsfeststellungen traf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160133.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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