RS Vwgh 1994/3/24 92/16/0153

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Veröffentlicht am 24.03.1994
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §207 Abs2;
FinStrG §35 Abs1;
FinStrG §35 Abs2;

Rechtssatz

Wenn die Waren dem Zollamt gestellt wurden, ist der Tatbestand des Schmuggels ausgeschlossen. Somit setzt die Heranziehung (bloß) des Hinterziehungstatbestandes des § 35 Abs 2 FinStrG voraus, die Ware sei nicht geschmuggelt worden (Hinweis OGH 3.2.1977, 13 Os 181/76). Daraus kann aber keinesfalls - schon gar nicht unter Bedachtnahme auf § 207 Abs 2 zweiter Satz BAO - geschlossen werden, daß bei Vorliegen von Schmuggel eine Hinterziehung ausgeschlossen sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992160153.X04

Im RIS seit

07.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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