RS Vwgh 1994/3/24 94/19/0282

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Veröffentlicht am 24.03.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Mißhandlungen und Folterungen, die aus einem der im § 1 Abs 1 AsylG 1991 genannten Gründe erfolgen, können eine "begründete" Furcht vor Verfolgung indizieren (hier: Türkei). Insoweit sich die belangte Behörde darauf beruft, der Asylwerber sei für die Organisation Dev-Sol unterstützend tätig gewesen, eine gewaltbejahende bzw gewaltausübende Gruppierung, die deswegen gegen ihn ergriffenen behördlichen Maßnahmen seien nicht wegen seiner politischen Gesinnung, sondern wegen krimineller Handlungen gesetzt worden, decken sich diese Ausführungen im wesentlichen mit jener Begründung, der sich die belangte Behörde auch hinsichtlich der unterstützenden Tätigkeit für die PKK bedient hat (Hinweis E 5.11.1992, 92/01/0703). Dieser von der bel Beh herangezogenen Argumentation kann - wie auch in den die unterstützende Tätigkeiten für die PKK betreffenden Beschwerdefällen - mangels Durchführung weiterer Ermittlungen und entsprechender Feststellungen im Verwaltungsverfahren, nicht gefolgt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190282.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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