RS Vwgh 1994/3/24 92/16/0130

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Veröffentlicht am 24.03.1994
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Index

21/03 GesmbH-Recht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

BAO §4 Abs1;
GebG 1957 §16 Abs1 Z1;
GebG 1957 §16 Abs1 Z2;
GmbHG §76;

Beachte

Besprechung in AnwBl 1994/8, S 631-633;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 1 und 2 GebG regelt die Entstehung der Gebührenschuld bei zweiseitig verbindlichen sowie einseitig verbindlichen Rechtsgeschäften. Diese Differenzierung knüpft an die schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfte, nicht aber an die Verfügungsgeschäfte an (Hinweis Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum GebG, § 33 TP 21 B I 1a). Die Abtretung von Anteilen an einer GmbH ist jedoch ein kausales Verfügungsgeschäft (Hinweis E 5.10.1987, 86/15/0117). Da § 16 Abs 1 GebG nicht die Entstehung der Gebührenschuld bei Verfügungsgeschäften regelt, richtet sich die Gebührenschuld im vorliegenden Fall nach der generellen Norm des § 4 Abs 1 BAO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992160130.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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