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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Ende März 1991 abgehaltenen Demonstration, einer einwöchigen Haft sowie der "einige Tage später erfolgten Schießerei" einerseits und der im September 1991 erfolgten Ausreise des Asylwerbers anderseits kann nicht ausgeschlossen werden, dies im Hinblick darauf, daß der Zeitpunkt des Bekanntwerdens seiner Involvierung in die Schießerei (durch Namensnennung infolge Folterung seiner inhaftierten Freunde) nicht bekannt ist und der Asylwerber sich überdies unmittelbar nach diesen Vorfällen vorerst aus seinem Heimatort nach Ankara begeben hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190282.X02Im RIS seit
20.11.2000