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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FinStrG §35 Abs2;Rechtssatz
Dem Wort "bewirken" im § 35 Abs 2 FinStrG kommt die Bedeutung "verursachen" zu. Macht der Abgabepflichtige unrichtige oder unvollständige Angaben, so ist sein Handeln dann ursächlich für den eingetretenen Erfolg, wenn die Abgabenverkürzung bei richtiger und/oder vollständiger Angabe nicht eingetreten wäre.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993160088.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009