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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §207 Abs2;Rechtssatz
Hinterzogene Abgaben im Sinne des § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO sind solche, hinsichtlich derer durch Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992160153.X05Im RIS seit
07.03.2002Zuletzt aktualisiert am
13.01.2010