RS Vwgh 1994/3/24 94/19/0261

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1994
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/26 93/01/0846 1 (hier: Vermutung des Asylwerbers eines nigerianischen Staatsangehörigen, als Beteiligter an Kampfhandlungen Angehörige der "Action Group", einer Sekte, getötet zu haben).

Stammrechtssatz

Bei den Taten des Asylwerbers (Inbrandsetzen der Moschee und von Fahrzeugen der Moslems) handelt es sich um solche, die der allgemeinen Kriminalität zuzurechnen sind und die nicht in einem derartigen Nahverhältnis zu einer politischen Tätigkeit oder politischen Meinung bzw religiösen Gesinnung stehen, welche es rechtfertigen würde, die wegen dieser Taten drohende Strafverfolgung als Verfolgung wegen politischer oder religiöser Gesinnung (oder aus einem der anderen) in § 1 Z 1 AsylG 1991 angeführten Gründe) anzusehen (Hinweis E 17.6.1992, 92/01/0086).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190261.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten