RS Vfgh 1988/9/27 B973/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
StGG Art8
MRK Art3
VStG 1950 §35 lita
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StGG Art. 8 gültig von 23.12.1867 bis 31.12.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 684/1988

Leitsatz

Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; gesetzliche Deckung der (ersten) Festnehmung in §35 lita VStG; kein Eingehen auf den zweiten, auf einen anderen Festnehmungsgrund gestützten Ausspruch der Festnahme Art3 MRK; keine Verletzung des Rechtes auf Unterlassung unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung durch eine dem WaffengebrauchsG entsprechende Anwendung von Körperkraft

Rechtssatz

Die bekämpfte Festnahme des Beschwerdeführers, sein Festhalten zum Zwecke der Visitierung, sowie die sonstigen gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verhaltensweisen der Sicherheitswachebeamten sind Verwaltungsakte, die in Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen den Beschwerdeführer gesetzt wurden und die nach Art144 Abs1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof bekämpfbar sind. Daran ändert auch die scheinbare, ursprüngliche Bereitschaft des Beschwerdeführers nichts, freiwillig zum Kommissariat mitzukommen, weil der Beschwerdeführer durch den von ihm unternommenen Versuch, aus dem Funkstreifenwagen wieder auszusteigen und sich den beiden Sicherheitswachebeamten zu widersetzen, die zwangsweise Festnahme provozierte.

Auch die Umstände, unter denen die Festnahme erfolgte, sind einer (gesonderten) Anfechtung nach Art144 Abs1 B-VG zugänglich (vgl. zB VfSlg. 8627/1979, 10051/1984, 10427/1985).Auch die Umstände, unter denen die Festnahme erfolgte, sind einer (gesonderten) Anfechtung nach Art144 Abs1 B-VG zugänglich vergleiche zB VfSlg. 8627/1979, 10051/1984, 10427/1985).

Die Sicherheitswachebeamten durften mit gutem Grund der Meinung sein, daß der Beschwerdeführer Verwaltungsübertretungen nach der StVO und dem KFG verübt habe. War aber die Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers als Verwaltungsdelikt vertretbar und lag wie hier infolge Betretung auf frischer Tat und Verweigerung der Ausweisleistung - der Verdächtige war den Polizeibeamten unbekannt, seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar - der von der Behörde geltend gemachte Festnehmungsgrund vor, so entsprach die bekämpfte Amtshandlung dem Gesetz.

Keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit.

Behördliche Verhaltensweisen verstoßen gegen das in Art3 MRK verankerte Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nur dann, wenn ihnen eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Mißachtung des Betroffenen als Person zu eigen ist. Die Anwendung von Körperkraft (vgl. zB VfSlg. 9298/1981, 10250/1984), die den Rechtsgrundsätzen des WaffengebrauchsG 1969, BGBl. 149, entspricht, kann dabei keinesfalls als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Art3 MRK angesehen werden.Behördliche Verhaltensweisen verstoßen gegen das in Art3 MRK verankerte Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nur dann, wenn ihnen eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Mißachtung des Betroffenen als Person zu eigen ist. Die Anwendung von Körperkraft vergleiche zB VfSlg. 9298/1981, 10250/1984), die den Rechtsgrundsätzen des WaffengebrauchsG 1969, Bundesgesetzblatt 149, entspricht, kann dabei keinesfalls als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Art3 MRK angesehen werden.

Berücksichtigt man das Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere den durch das Urteil des OLG Wien vom 22.04.87 bestätigten tätlichen Angriff auf den Sicherheitswachebeamten, bei dem er das Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§83 Abs1, 84 Abs2 Z4 StGB beging, so war dieses durch besondere Aggressivität gekennzeichnet. Als Mittel zur Überwindung eines auf Vereitlung einer rechtmäßigen Amtshandlung zielenden Widerstandes und zur Erzwingung der Festnahme waren sohin die von den Sicherheitswachebeamten gesetzten Zwangsakte rechtmäßig, mögen sie auch zu einer geringfügigen Verletzung des Beschwerdeführers geführt haben. Sie waren sogar notwendig und geboten, sollte eine weitere Gefährdung der körperlichen Sicherheit der Sicherheitswachebeamten vermieden werden.

Der Beschwerdeführer wurde sohin auch in seinem durch Art3 MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unterlassung unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nicht verletzt.

Vertretbare Annahme von Verwaltungsübertretungen nach StVO und KFG; Verweigerung der Ausweisleistung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B973.1986

Dokumentnummer

JFR_10119073_86B00973_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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