RS Vwgh 1994/3/24 94/19/0280

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Veröffentlicht am 24.03.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Allein die Tatsache, daß die nigerianische Regierung für gewisse - im Norden des Landes gelegene - Regionen den Ausnahmezustand ausgerufen hat und bei militärischen Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems Militär einsetzt, läßt nicht den zwingenden Schluß zu, die Behauptungen des Asylwerbers, die nigerianische Administration und die Gerichte stünden auf Seiten der Moslems, mit fairen Gerichtsverfahren sei in seinem Heimatland nicht zu rechnen, seien von vornherein unrichtig. Soweit die belangte Behörde daher ausschließlich aus diesen Erwägungen dem Vorbringen des Asylwerbers ohne weitere Begründung insgesamt die Glaubwürdigkeit abgesprochen hat, ist diese Würdigung als unschlüssig zu erkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190280.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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