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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/11/26 93/01/1106 2Stammrechtssatz
Die damalige CSFR hat am 26.11.1991 die Beitrittsurkunde zur Genfer Flüchtlingskonvention mit der Bekanntgabe, daß sie hinsichtlich ihrer Verpflichtung aus dieser Konvention die Alternative b des Art 1 Abschn B (betreffend Ereignisse, die in Europa oder anderswo eingetreten sind) anwenden wird, hinterlegt, was gemäß Art 43 der Konvention zur Folge hatte, daß sie am 90ten Tage nach der Hinterlegung dieser Urkunde - das ist am 24.2.1992 - in Kraft getreten ist. Angesichts der Einreise des Asylwerbers nach Österreich am 29.7.1992 war er somit bereits in einem anderen Land vor Verfolgung sicher. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190156.X01Im RIS seit
20.11.2000