RS Vwgh 1994/3/24 93/18/0586

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Veröffentlicht am 24.03.1994
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

FrG 1993 §15 Abs1 Z2;
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §82 Abs1 Z3;
MRK Art8 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Ein vom Fremden verschuldeter, über ein Jahr andauernder - in zweifacher Hinsicht - unrechtmäßiger Aufenthalt in Österreich stellt einen groben Verstoß gegen die im Interesse eines geordneten Fremdenwesens bestehenden Normen dar, sodaß die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, im Rahmen der Interessenabwägung nach § 20 Abs 1 FrG 1993 auch bei "relativ guter" Integration des Fremden als schwerer wiegend zu werten sind als seine privaten und familiären Interessen am weiteren Verbleib im Bundesgebiet, wobei im Beschwerdefall darüber hinaus die Mißachtung der Vorschrift des § 4 Abs 5 StVO von beachtlichem - die öffentlichen Interessen verstärkenden - Gewicht ist (Hinweis E 14.4.1993, 93/18/0103; E 25.11.1993, 93/18/0504).

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993180586.X04

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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