RS Vwgh 1994/3/24 92/16/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1994
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §35 Abs1;
FinStrG §8 Abs1;
StGB §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/17 91/16/0133 2

Stammrechtssatz

Dem klaren Wortlaut des § 35 Abs 1 FinStrG entsprechend muß der Vorsatz des Schmuggels keineswegs auf die Hinterziehung von Eingangsabgaben gerichtet sein. Es genügt vielmehr, daß sich beim Vorliegen einer eingangsabgabepflichtigen Ware der Vorsatz des Täters auf die Verletzung seiner Stellungspflicht oder Erklärungspflicht sowie darauf bezieht, daß die Ware dem Zollverfahren entzogen werde (Hinweis E 25.6.1992, 90/16/0077). Es genügt aber dolus eventualis hiefür. Bedingter Vorsatz ist gegeben, wenn der Träger die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des verpönten Erfolges rechnet, dies jedoch für möglich hält, das heißt als naheliegend ansieht und einen solchen Erfolg hinzunehmen gewillt ist (Hinweis E 8.2.1990, 89/16/0201, ÖStZB 22/1990, S 392).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992160092.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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