RS Vwgh 1994/3/24 93/16/0187

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1994
beobachten
merken

Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §15;
BewG 1955 §16;
GGG 1984 §26 Abs2;
GGG 1984 TP9 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/25 90/16/0204 1

Stammrechtssatz

Die Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr ist bei der grundbücherlichen Eintragung von Pfandrechten für wiederkehrende Leistungen (hier: Unterhaltsrente) nach § 15 und § 16 BewG zu ermitteln (Hinweis E 14.5.1971, 1943/70), nicht aber nach § 54 bis § 60 JN, welche nur für die Gebührenbemessung im Zivilprozeß Bedeutung haben.

Schlagworte

Jugendfürsorgerin

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160187.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten