RS Vwgh 1994/3/24 93/18/0586

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Veröffentlicht am 24.03.1994
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

FrG 1993 §15 Abs1 Z2;
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §82 Abs1 Z3;
MRK Art8 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Der ungefähr einjährige Aufenthalt eines Fremden in Österreich ohne gültiges Reisedokument und ohne Sichtvermerk sowie der ihm zur Last liegende Verstoß gegen die im § 4 Abs 5 StVO normierte Verständigungspflicht stellen insgesamt ein Fehlverhalten des Fremden von solchem Gewicht dar, daß zum Schutz der öffentlichen Ordnung, insbesondere auch eines (einen hohen Stellenwert einnehmenden) geordneten Fremdenwesens, und zur Verhinderung strafbarer Handlungen (Art 8 Abs 2 MRK) die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes über den Fremden als erforderlich und damit zulässig iSd § 19 FrG 1993 anzusehen ist (Hinweis E 28.10.1993, 93/18/0473).

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993180586.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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