RS Vwgh 1994/3/24 94/19/0089

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Veröffentlicht am 24.03.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall macht der Asylwerber (ein Staatsangehöriger Afghanistans) geltend, daß er in seinem Heimatstaat von der Polizei beschattet worden sei. Ein fehlendes Interesse des Heimatstaates an seiner Verhaftung kann daraus nicht ohne weiteres abgeleitet werden. Eine "Beschattung" muß nämlich nicht bedeuten, daß (volle) Kenntnis der Identität des "Beschatteten" vorliegt; allenfalls sollen durch die "Beschattung" auch erst die Kontakte des Verdächtigten ermittelt werden. Der Begriff der "Beschattung" ist jedenfalls insoweit mehrdeutig und erscheint dem Gerichtshof im gegebenen Zusammenhang aufklärungsbedürftig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190089.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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