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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall macht der Asylwerber (ein Staatsangehöriger Afghanistans) geltend, daß er in seinem Heimatstaat von der Polizei beschattet worden sei. Ein fehlendes Interesse des Heimatstaates an seiner Verhaftung kann daraus nicht ohne weiteres abgeleitet werden. Eine "Beschattung" muß nämlich nicht bedeuten, daß (volle) Kenntnis der Identität des "Beschatteten" vorliegt; allenfalls sollen durch die "Beschattung" auch erst die Kontakte des Verdächtigten ermittelt werden. Der Begriff der "Beschattung" ist jedenfalls insoweit mehrdeutig und erscheint dem Gerichtshof im gegebenen Zusammenhang aufklärungsbedürftig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190089.X03Im RIS seit
20.11.2000