RS Vfgh 1988/10/1 G62/88, G63/88

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Veröffentlicht am 01.10.1988
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27 Rechtspflege
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
GGG 1984 §31 Abs1 litb

Leitsatz

GerichtsgebührenG; Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §31 Abs1 litb - Gebührenerhöhung im Falle der Säumnis von 25% unabhängig vom Verschulden und ohne Bedachtnahme auf besondere Umstände des Einzelfalles; als überschießende Reaktion auf die Unterlassung des Abgabepflichtigen gleichheitswidrig

Rechtssatz

§31 Abs1 litb des Bundesgesetzes vom 27.11.84 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz-GGG), BGBl. 501, war verfassungswidrig (mit Hinweis auf E v 11.03.87, G257-260/86).

25 %-ige Erhöhung einer Abgabe ohne Berücksichtigung der Entschuldbarkeit der Versäumnis des Gebührenschuldners oder ihres sonstigen Gewichtes ist eine überschießende (exzessive) Reaktion auf die Unterlassung des Abgabepflichtigen.

Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §31 Abs1 litbb GGG 1984.

Entscheidungstexte

  • G 62,63/88
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 01.10.1988 G 62,63/88

Schlagworte

Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:G62.1988

Dokumentnummer

JFR_10118999_88G00062_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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