RS Vwgh 1994/3/25 93/02/0252

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1994
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Mit der bloßen Übergabe einer Versicherungskarte an unbeteiligte Dritte und der kurze Zeit später erfolgten Bekanntgabe der Daten des Schädigers durch dessen Familienangehörige an die Eltern des Geschädigten wird selbst dann nicht der Vorschrift des § 4 Abs 5 StVO entsprochen, wenn es dem Unfallgegner in der Folge möglich war, Forderungen an die Haftpflichtversicherung zu stellen.

Schlagworte

Identitätsnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993020252.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten