RS Vwgh 1994/3/25 93/02/0252

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Veröffentlicht am 25.03.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art130 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §19 Abs1;
VStG §19;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens auf Grund anonymer Anzeige ist kein Milderungsgrund. Die Behörde hat bei der Strafbemessung wegen einer Verwaltungsübertetung nach § 4 Abs 5 StVO von dem ihr eingeräumten Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht, wenn sie schon wegen der beiden einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten vor allem unter dem Blickwinkel der Spezialprävention eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- verhängt hat (Hinweis 20.2.1991, 90/02/0176).

Schlagworte

Ermessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinErmessenIdentitätsnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993020252.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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