TE Vfgh Beschluss 2004/6/21 B1427/02

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Veröffentlicht am 21.06.2004
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
Krnt GVG 2002 §3 Abs2 lita
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos wegen Wegfalls der Beschwer durch Änderung der Rechtslage; Kostenzuspruch

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Das Land Kärnten ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.142,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Begründung:

1.a) Die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde wendet sich gegen einen Bescheid des UVS Kärnten, mit dem die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den Kauf einer Baufläche samt Hotelgebäude versagt wurde, und beantragt insofern die kostenpflichtige Aufhebung dieses Bescheides.

b) Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift vom 24. Oktober 2002 die Abweisung der Beschwerde.

c) Durch die Novelle des Kärntner Grundverkehrsgesetzes LGBl Nr 9/2004 (im Folgenden: KGVG 2002) unterliegen Rechtsgeschäfte über Baugrundstücke nunmehr nicht mehr den Bestimmungen des Kärntner Grundverkehrsgesetzes und bedarf der Kauf daher keiner behördlichen Genehmigung mehr.

2. Das verfassungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ist einzustellen:

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde zwar nicht der beim Verfassungsgerichtshof bekämpfte Bescheid des UVS Kärntens aufgehoben, jedoch wurde durch die Novellierung des Kärntner Grundverkehrsgesetzes die Rechtslage insofern geändert, dass gemäß §3 Abs2 lita KGVG 2002 Baugrundstücke nicht mehr in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Für den Erwerb des Grundstücks benötigt die Beschwerdeführerin nun keine grundverkehrsbehördliche Genehmigung mehr. Es könnte daher selbst einem aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (wenn durch den Bescheid ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht verletzt worden wäre) nur mehr theoretische Bedeutung zukommen.

Folglich ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert. Die Beschwerde ist daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen (vgl zB VfSlg 12.503/1990, 15.209/1998).

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Eine Klaglosstellung im Sinne des §88 VfGG ist auch dann anzunehmen, wenn - wie hier - nicht die belangte Behörde den Bescheid formell aufgehoben hat, sondern die Wirkung des Bescheides durch einen Akt des Gesetzgebers weggefallen ist (vgl VfSlg 16.437/2002).

Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 327,- sowie Eingabegebühr in der Höhe von € 180,- enthalten.

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Kosten, VfGH / Klaglosstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1427.2002

Dokumentnummer

JFT_09959379_02B01427_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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