RS Vwgh 1994/3/29 94/04/0034

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Veröffentlicht am 29.03.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §56;
GewO 1973 §340 Abs1;
GewO 1973 §340 Abs5;
GewO 1973 §340 Abs7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/04/0044

Rechtssatz

Im Zuge des über die Anmeldung eingeleiteten Verwaltungsverfahrens vom Anmelder vorgenommene Veränderungen des angemeldeten Gewerbewortlautes, soweit sie nicht bloß rein formeller Art sind (Hinweis E 20.9.1979, 1175/77, 1176/77),haben bei der Entscheidung der Behörde nach § 340 Abs 7 GewO 1973 außer Betracht zu bleiben. Die einen anderen Tatbestand, nämlich die auf dem Gewerbeschein anzubringenden Vermerke, betreffende Bestimmung des § 340 Abs 5 GewO 1973 steht dem nicht entgegen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040034.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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