RS Vwgh 1994/3/29 93/04/0130

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Veröffentlicht am 29.03.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §13 Abs1;
GewO 1973 §87 Abs1 Z1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/03/30 92/04/0270 2

Stammrechtssatz

Im Entziehungsverfahren gem § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1973, in dem als Entziehungsgrund eine strafgerichtliche Verurteilung iSd § 13 Abs 1 legcit in Frage steht, ist die Bindung der Behörde an das in Betracht kommende rechtskräftige Urteil anzunehmen, wobei der Gewerbebehörde ausgehend davon die selbständige Beurteilung obliegt, ob alle weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung gegeben sind (Hinweis E 30.10.1990, 90/04/0127).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040130.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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