RS Vwgh 1994/3/29 93/04/0130

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Veröffentlicht am 29.03.1994
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50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §13 Abs3;
GewO 1973 §13 Abs4;
GewO 1973 §13 Abs5;
GewO 1973 §87 Abs1 Z1;
GewO 1973 §87 Abs2;

Rechtssatz

Die im § 87 Abs 2 GewO 1973 vorgesehene Möglichkeit, von der Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen, ist der Behörde jedoch nur für den Fall eingeräumt, daß sich der Entziehungsgrund des § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1973 auf die im § 13 Abs 3 bis 5 GewO 1973 genannten Tatbestände stützt (Hinweis E 19.10.1993, 93/04/0050).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040130.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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