RS Vwgh 1994/3/29 94/04/0034

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Veröffentlicht am 29.03.1994
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §340 Abs1;
GewO 1973 §5 Abs1 Z2;
GewO 1973 §6 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/04/0044

Rechtssatz

Ausgehend vom Wortlaut des angemeldeten Gewerbes mit "Vermögensverwalter" ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, von diesem Gewerbewortlaut würden auch Tätigkeiten erfaßt, welche in den Vorbehaltsbereich anderer konzessionierter und gebundener Gewerbe fielen (wie etwa der Eingriff zB in das Vorbehaltsrecht der Immobilienmakler oder des Gewerbes der Vermögensberatung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040034.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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