RS Vwgh 1994/3/29 93/04/0083

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Veröffentlicht am 29.03.1994
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §348 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §366 idF 1988/399;

Rechtssatz

Wie sich aus der Bezugnahme ("Dies gilt auch ...") des letzten Satzes auf die vorherstehende Regelung des § 348 Abs 1 GewO 1973 ergibt, hat der Landeshauptmann von Amts wegen die nach § 348 Abs 1 GewO 1973 maßgebende Frage - als Gegenstand eines nach den Tatbestandsmerkmalen des § 348 Abs 1 GewO 1973 zulässigen Feststellungsbescheides - zu lösen, ob auf eine bestimmte Tätigkeit (bei Bestehen eines Zweifels) die Gewerbeordnung anwendbar ist; dabei stellt das Gesetz als weiteres Tatbestandsmerkmal auf die "betreffende" Tätigkeit ab. Die belBeh verkannte nun insoweit die Rechtslage, als sie sich ungeachtet der Amtswegigkeit der Verfahrenseinleitung an das Vorliegen und den Inhalt des von der Verwaltungsstrafbehörde gestellten "Antrages" (in ihrer Entscheidungskompetenz) gebunden erachtete und ihre Entscheidung - in der Art eines (abstrakten) Rechtsgutachtens - traf, ohne auf das Tatbestandsmerkmal der "betreffenden" - dh die dem Strafverfahren zugrundeliegende konkrete - Tätigkeit abzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040083.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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