RS Vwgh 1994/3/29 93/04/0225

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Veröffentlicht am 29.03.1994
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §80 Abs1 idF 1988/399;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/12/21 93/04/0103 1

Stammrechtssatz

Nach dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des § 80 Abs 1 GewO 1973 kann von einem Betrieb der Anlage nur dann die Rede sein, wenn Tätigkeiten entfaltet werden, die der Erfüllung jenes Zweckes dienen, für den die Anlage ursprünglich genehmigt wurde. Tätigkeiten, die zwar mit den von der ursprünglichen Genehmigung umfaßten Anlageteilen entfaltet werden, aber einem anderen als im Genehmigungsbescheid genannten Zweck dienen, vermögen das Erfordernis des Betriebes der Anlage iSd § 80 Abs 1 GewO 1973 nicht zu erfüllen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040225.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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