RS Vfgh 1988/10/3 B1345/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.1988
beobachten
merken

Index

22 Zivilprozeß, außerstreitiges Verfahren
22/02 Zivilprozeßordnung

Norm

VfGG §33
ZPO §146 Abs1

Leitsatz

VfGG §§33, 35; ZPO §146 Abs1; Unterlassen der Vormerkung der Beschwerdefrist durch die Kanzleileiterin des Beschwerdevertreters; keine ein derartiges Versehen rechtfertigende Umstände - kein bloß geringfügiger Fehler

Rechtssatz

Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung.

Wie sich aus der Sachverhaltsschilderung ergibt, hat die Kanzleikraft des einschreitenden Rechtsanwaltes die Rechtsmittelfrist nicht bloß fehlerhaft, sondern überhaupt nicht vorgemerkt. Angesichts der Tatsache, daß damals keine Umstände vorlagen, die ein derartiges Versehen einigermaßen rechtfertigen würden, kann die unterlassene Eintragung nicht als bloß geringfügiger Fehler gewertet werden, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufen kann.

Zurückweisung der Beschwerde als verspätet.

Entscheidungstexte

  • B 1345/88
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 03.10.1988 B 1345/88

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1345.1988

Dokumentnummer

JFR_10118997_88B01345_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten