RS Vwgh 1994/3/29 93/04/0130

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Veröffentlicht am 29.03.1994
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Index

21/01 Handelsrecht
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §39 Abs2;
GewO 1973 §103 Abs1 litb Z49a;
GewO 1973 §13 Abs1 Z3;
GewO 1973 §87 Abs1 Z1;
HGB §93;
StGB §159 Abs1 Z1;
StGB §159 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Das Gewerbe Versicherungsmakler bietet eine besondere Gelegenheit zur Begehung des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 und 2 StGB. Die Annahme, es sei zu befürchten, daß der Versicherungsmakler eine gleiche oder ähnliche Straftat bei Ausübung seines Gewerbes begehen werde, kann nicht als unschlüssig erkannt werden, bietet jedoch das Gewerbe des Versicherungsmaklers (ebenso wie die Tätigkeit als künstlerisch und kaufmännisch Verantwortlicher einer Galerie) auch in anderer Weise die Möglichkeit zur Begehung von strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen unter Ausnützung der erteilten Gewerbeberechtigung - sowohl gegen Kunden als auch gegen Versicherungsanstalten -, welche mit mehr als einjähriger Freiheitsstafe bedroht sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040130.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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