RS Vfgh 1988/10/3 A7/88

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Veröffentlicht am 03.10.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art137 / Bescheid
GehG 1956 §3 Abs2
GehG 1956 §78 Abs4
GehG 1956 §30b Abs2 Z3 lita
GehG 1956 §85d Abs2

Leitsatz

Zuständigkeit des VfGH zur Entscheidung über ein Begehren auf Liquidierung eines besoldungsrechtlichen Anspruches; die im vorliegenden Fall strittig gewordene Frage der Gebührlichkeit einer Pflegedienstzulage ist durch Bescheid der zuständigen Dienstbehörde zu entscheiden

Rechtssatz

Der geltend gemachte Anspruch auf Pflegedienstzulage wird aus dem Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Klägers zur beklagten Partei und aus §30b Abs2 Z3 lita im Zusammenhalt mit §85d Abs2 und §78 Abs4 erster Satz GG 1956 abgeleitet. Es handelt sich mithin um einen Anspruch besoldungsrechtlicher und damit dienstrechtlicher Natur. Die Pflegedienstzulage ist nach §3 Abs2 GG 1956 ein Bestandteil des Monatsbezuges. Der Anspruch auf Monatsbezüge ist unmittelbar durch das Gesetz (§3 Abs1 GG 1956) eingeräumt. Er bedarf also nicht der Begründung durch einen Bescheid. Die Erlassung eines Bescheides ist vielmehr nur erforderlich, wenn die Frage, ob oder in welcher Höhe eine Pflegedienstzulage gebührt, strittig ist (siehe dazu etwa VfSlg 7172/1973, 7173/1973, 7260/1974, 7471/1975, 8371/1978, 8976/1980). Angesichts der dienstrechtlichen Natur des Anspruches auf Pflegedienstzulage ist ein solcher Bescheid von der zuständigen Dienstbehörde zu erlassen.

Hier ist die Frage der Gebührlichkeit der Pflegedienstzulage - für den Kläger erkennbar - strittig geworden. Über die Frage der Gebührlichkeit der Pflegedienstzulage aber ist im Streitfall durch Bescheid der zuständigen Dienstbehörde zu entscheiden, zumal ein rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung gegeben ist, ob ihm der Anspruch auf Pflegedienstzulage zusteht. Ein Antrag auf eine solche Feststellung durch Bescheid wäre ein taugliches Mittel der Rechtsverfolgung, weshalb der Kläger Anspruch auf Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides hat (vgl. VfSlg. 7172/1973, 8976/1980).

Da somit über den vom Kläger geltend gemachten besoldungsrechtlicher Anspruch mit Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erkennen ist, sind die Prozeßvoraussetzungen des Art137 B-VG nicht gegeben.

Entscheidungstexte

  • A 7/88
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 03.10.1988 A 7/88

Schlagworte

Dienstrecht, VfGH / Klagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:A7.1988

Dokumentnummer

JFR_10118997_88A00007_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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