RS Vwgh 1994/3/29 93/04/0086

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Veröffentlicht am 29.03.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §366 Abs1 Z3;
GewO 1973 §370 Z2;
VStG §19;

Rechtssatz

Nur ein qualifiziertes Geständnis und nicht schon ein bloßes Zugeben des Tatsächlichen ist als mildernder Umstand zu werten (Hinweis E 19.1.1953, 2013/52, VwSlg 2821 A/1953).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040086.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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