RS Vwgh 1994/3/29 93/05/0215

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Veröffentlicht am 29.03.1994
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Index

L83001 Wohnbauförderung Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
B-VG Art131;
VwGG §34 Abs1;
WFG Bgld 1991 §1 Abs2;
WFG Bgld 1991 §34 Abs1;
WFG Bgld 1991 §38 Abs3;
WFG Bgld 1991 §73 Abs4;

Rechtssatz

Aufgrund der Bestimmungen des § 1 Abs 2, § 34 Abs 1 und § 73 Abs 4 Bgld WFG 1991 iZm der Entstehungsgeschichte des Bgld WFG 1991 ist davon auszugehen, daß der burgenländische Gesetzgeber die Gewährung der Wohnbeihilfe bewußt aus der Hoheitsverwaltung und damit auch aus der Kontrolle durch den VwGH herausgenommen hat und damit für den einzelnen Wohnbeihilfewerber ein Rechtsschutzdefizit entstehen kann. Eine Erledigung mit dem Inhalt, daß ein gemäß § 34 Abs 1 Bgld WFG 1991 gestelltes Ansuchen um Weitergewährung der Wohnbeihilfe mit der Begründung abgewiesen wird, daß der zumutbare Wohnungsaufwand als gegeben erachtet werde und das Verfahren eingestellt wird, ist nicht als Bescheid iSd Art 131 B-VG zu qualifizieren.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993050215.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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