RS Vwgh 1994/3/29 93/04/0130

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Veröffentlicht am 29.03.1994
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §13 Abs1;
GewO 1973 §87 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Ob der Gewerbetreibende im Kulturleben tätig ist, ist für die Feststellung des Sachverhaltes zur Beurteilung seines Persönlichkeitsbildes iSd § 13 Abs 1 GewO 1973 nicht von entscheidender Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040130.X09

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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