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L1 GemeinderechtLeitsatz
Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 §14a idF LGBl. 15/1985; rückwirkend verfügte Verringerung der Entschädigung bei gleichzeitigem weiteren Einkommen - keine Bedenken wegen Verletzung des Gleichheitsrechtes; denkunmögliche Gesetzesanwendung durch Feststellung eines Übergenusses - für den Zeitraum vor der Kundmachung des Gesetzes ist iS des §13a GehaltsG 1956 Gutgläubigkeit beim Empfang der Geldleistung anzunehmen; Verletzung des EigentumsrechtesRechtssatz
Keine Bedenken gegen §14a Abs2 des Innsbrucker Stadtrechtes 1975 (Verringerung der Entschädigung ua. des Bürgermeister-Stellvertreters infolge eines Bezuges als Bediensteter einer Körperschaft öffentlichen Rechts).
Es ist nicht nur der Umfang, sondern - wie schon im Erk. VfSlg. 5307/1966 betont wurde - auch die zeitliche Lagerung der Arbeitsleistung bedeutsam, ferner kommt es nicht auf individuelle Verhältnisse, sondern - wie ebenfalls bereits aus der zitierten Entscheidung hervorgeht - auf den Regelfall an, und schließlich geht die im Beschwerdevorwurf implizit enthaltene Annahme fehl, die Belastung als Bürgermeister-Stellvertreter einer Stadt mit rund 120.000 Einwohnern sei arbeitsmäßig geringer zu veranschlagen als die Tätigkeit als Bezirksvorsteher eines Wiener Gemeindebezirks. Zum letzteren Umstand ist noch darauf hinzuweisen, daß sowohl das LandesbeamtenG 1982 (siehe §4d Abs3 idF der Novelle LGBl. 12/1985) als auch die gemeindebeamtenrechtlichen Vorschriften (siehe §37a des GemeindebeamtenG 1970 idF der Novelle LGBl. 13/1985 und §35 Abs4 des Innsbrucker GemeindebeamtenG 1970 idF der Novelle LGBl. 16/1985) die Außerdienststellung des Bürgermeister-Stellvertreters der Landeshauptstadt Innsbruck als Beamter ausdrücklich vorsehen.Es ist nicht nur der Umfang, sondern - wie schon im Erk. VfSlg. 5307/1966 betont wurde - auch die zeitliche Lagerung der Arbeitsleistung bedeutsam, ferner kommt es nicht auf individuelle Verhältnisse, sondern - wie ebenfalls bereits aus der zitierten Entscheidung hervorgeht - auf den Regelfall an, und schließlich geht die im Beschwerdevorwurf implizit enthaltene Annahme fehl, die Belastung als Bürgermeister-Stellvertreter einer Stadt mit rund 120.000 Einwohnern sei arbeitsmäßig geringer zu veranschlagen als die Tätigkeit als Bezirksvorsteher eines Wiener Gemeindebezirks. Zum letzteren Umstand ist noch darauf hinzuweisen, daß sowohl das LandesbeamtenG 1982 (siehe §4d Abs3 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt 12 aus 1985,) als auch die gemeindebeamtenrechtlichen Vorschriften (siehe §37a des GemeindebeamtenG 1970 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt 13 aus 1985, und §35 Abs4 des Innsbrucker GemeindebeamtenG 1970 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt 16 aus 1985,) die Außerdienststellung des Bürgermeister-Stellvertreters der Landeshauptstadt Innsbruck als Beamter ausdrücklich vorsehen.
Im vorliegenden Fall (keine näheren Anordnungen über entstehende Übergenüsse) ist unter einer bestimmten Voraussetzung anzunehmen, daß der Landesgesetzgeber die im Bundesrecht entwickelten Grundsätze für die Behandlung von Übergenüssen bei gewissen Geldleistungen der öffentlichen Hand (§13a GehaltsG 1956 und §39 PensionsG 1965) allgemein übernimmt, nämlich dann, wenn er ihnen schon in weiten Bereichen des Landesrechtes Geltung verschafft hat. Dies trifft beim Tiroler Landesgesetzgeber unzweifelhaft zu, wenn man das Dienstrecht (Gehalts- und Pensionsrecht) der Landesbeamten (§2 Z3 und §2 Z4 des LandesbeamtenG 1982, LGBl. 69, idF LGBl. 56/1985), der Innsbrucker Gemeindebeamten (§55 des Innsbrucker GemeindebeamtenG 1970, LGBl. 44, idF LGBl. 48/1984 und §51 dieses Gesetzes idF LGBl. 58/1985) sowie der übrigen Gemeindebeamten (§30 des GemeindebeamtenG 1970, LGBl. 9) und überdies das Tiroler BezügeG (§9 Abs4 des Tiroler BezügeG 1982, LGBl. 20) betrachtet.Im vorliegenden Fall (keine näheren Anordnungen über entstehende Übergenüsse) ist unter einer bestimmten Voraussetzung anzunehmen, daß der Landesgesetzgeber die im Bundesrecht entwickelten Grundsätze für die Behandlung von Übergenüssen bei gewissen Geldleistungen der öffentlichen Hand (§13a GehaltsG 1956 und §39 PensionsG 1965) allgemein übernimmt, nämlich dann, wenn er ihnen schon in weiten Bereichen des Landesrechtes Geltung verschafft hat. Dies trifft beim Tiroler Landesgesetzgeber unzweifelhaft zu, wenn man das Dienstrecht (Gehalts- und Pensionsrecht) der Landesbeamten (§2 Z3 und §2 Z4 des LandesbeamtenG 1982, LGBl. 69, in der Fassung Landesgesetzblatt 56 aus 1985,), der Innsbrucker Gemeindebeamten (§55 des Innsbrucker GemeindebeamtenG 1970, LGBl. 44, in der Fassung Landesgesetzblatt 48 aus 1984, und §51 dieses Gesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt 58 aus 1985,) sowie der übrigen Gemeindebeamten (§30 des GemeindebeamtenG 1970, Landesgesetzblatt 9) und überdies das Tiroler BezügeG (§9 Abs4 des Tiroler BezügeG 1982, Landesgesetzblatt 20) betrachtet.
Der Beschwerdeführer wurde infolge einer nicht verfassungskonformen und daher einer denkunmöglichen Gesetzesanwendung gleichzuhaltenden Auslegung insofern im Eigentumsrecht verletzt, als der angefochtene Bescheid den (der Kundmachung der Novelle LGBl. 15/1985 vorangehenden) Übergenuß für die Monate Jänner und Feber 1985 als rückforderbar feststellt.Der Beschwerdeführer wurde infolge einer nicht verfassungskonformen und daher einer denkunmöglichen Gesetzesanwendung gleichzuhaltenden Auslegung insofern im Eigentumsrecht verletzt, als der angefochtene Bescheid den (der Kundmachung der Novelle Landesgesetzblatt 15 aus 1985, vorangehenden) Übergenuß für die Monate Jänner und Feber 1985 als rückforderbar feststellt.
Denkunmögliche Gesetzesanwendung bei Rückforderung eines Übergenusses wegen Verringerung der Entschädigung ua. des Bürgermeister-Stellvertreters infolge eines Bezuges als Bediensteter einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß §14a Abs2 Innsbrucker Stadtrecht 1975.
Schlagworte
Bezüge, DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B842.1985Dokumentnummer
JFR_10118997_85B00842_01