RS Vwgh 1994/3/29 93/04/0086

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Veröffentlicht am 29.03.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §366 Abs1 Z3;
GewO 1973 §370 Z2;
VStG §19;

Rechtssatz

Ein Zusammenhang zwischen dem Milderungsgrund und dem Lebensalter besteht schon deshalb nicht, da sowohl gerichtliche Vorstrafen als auch Verwaltungsstrafvormerkungen der Tilgung unterliegen und somit die Unbescholtenheit lediglich aussagen kann, daß ein Täter innerhalb eines bestimmten Zeitraumes vor

der Tat nicht straffällig geworden sei.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040086.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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