RS Vwgh 1994/4/6 91/13/0211

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Veröffentlicht am 06.04.1994
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/05 Wohnrecht Mietrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1091;
ABGB §1392;
BAO §184 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §6 Z1;
EStG 1972 §6 Z4;
MRG §1 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Bewertung von Entnahmen kommt es auf deren Teilwert im Entnahmezeitpunkt an (Hinweis

Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch, zweite Auflage, Textziffer 66 zu § 6 EStG 1972). Da bei aufrechtem Betrieb die Höhe des bei einer Veräußerung des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises auf das einzelne Wirtschaftsgut entfallenden Wertes (§ 6 Z 1 EStG 1972) in der Regel nicht konkret feststellbar ist, muß der Teilwert aber regelmäßig im Schätzungswege ermittelt werden (Hinweis Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Textziffer 28 zu § 6 EStG 1972 allgemein). Im konkreten Fall ist der bloß fünfzehn Monate nach dem Entnahmezeitpunkt (dem Zeitpunkt, zu dem der Steuerpflichtige Hauptmietrechte an einem Geschäftslokal seiner Ehegattin abgetreten hat) von der Ehegattin in der gleichfalls noch bei aufrechtem Betrieb erfolgten Veräußerung der ihr zugekommenen Mietrechte erzielte Erlös als Indiz für einen in dieser Höhe gelegenen Wert der Nutzungsrechte am Geschäftslokal schon zum Entnahmezeitpunkt geeignet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991130211.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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