RS Vwgh 1994/4/12 93/14/0215

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Veröffentlicht am 12.04.1994
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Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1988 §28 Abs2;
EStG 1988 §4 Abs7;
MRG §3;
UStG 1972 §10 Abs2 Z6;
WEG 1975 §14 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kommt der ertragsteuerlichen Unterscheidung zwischen Erhaltungsaufwand und Instandsetzungsaufwand (Hinweis Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar, 02te Auflage, Randzahlen 376 und 388 zu § 4) für die Auslegung des § 10 Abs 2 Z 6 UStG 1972 keine Bedeutung zu. Es ist vielmehr der im Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (Hinweis § 14 Abs 1 Z 1 WEG 1975) maßgebliche Erhaltungsbegriff heranzuziehen. Danach stellt der Ersatz einer nur mit unwirtschaftlichem Aufwand reparaturfähigen Anlage durch eine gleichartige neue noch Erhaltung dar (Hinweis Würth-Zingher, Mietrecht und Wohnrecht, 19te Auflage, Randzahl 5 zu § 3 MRG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993140215.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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