RS Vwgh 1994/4/12 93/08/0259

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.1994
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Index

23/01 Konkursordnung
23/02 Anfechtungsordnung Ausgleichsordnung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;
AusgleichsO §1;
KO §69;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/08/0260 93/08/0261

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/12/17 90/08/0052 3

Stammrechtssatz

Auch wenn den dem Geschäftsführer einer GmbH aus seiner Funktion entspringenden zivilrechtlichen Verpflichtungen den Gesellschaftern und Gesellschaftsgläubigern gegenüber (insbesondere nach § 69 KO und § 1 AusgleichsO) entsprochen wird, können die Haftungsvoraussetzungen nach § 67 Abs 10 ASVG vorliegen, die (fehlende) Haftung in einem der beiden Haftungsbereiche schließt nämlich die im anderen nicht notwendig ein oder aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080259.X07

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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