Index
23/01 KonkursordnungNorm
ASVG §67 Abs10;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/08/0260 93/08/0261Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/12/17 90/08/0052 3Stammrechtssatz
Auch wenn den dem Geschäftsführer einer GmbH aus seiner Funktion entspringenden zivilrechtlichen Verpflichtungen den Gesellschaftern und Gesellschaftsgläubigern gegenüber (insbesondere nach § 69 KO und § 1 AusgleichsO) entsprochen wird, können die Haftungsvoraussetzungen nach § 67 Abs 10 ASVG vorliegen, die (fehlende) Haftung in einem der beiden Haftungsbereiche schließt nämlich die im anderen nicht notwendig ein oder aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993080259.X07Im RIS seit
03.04.2001