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L20019 Personalvertretung WienNorm
LPVG Wr 1985 §3 Abs2;Rechtssatz
Die Tätigkeit eines zum Mitglied der gemeinderätlichen Personalkommission gewählten Personalvertreters in dieser Funktion kann keinem Personalvertretungsorgan (nach § 3 Abs 2 Wr LPVG 1985) zugerechnet werden; die in dieser Funktion gesetzten Handlungen und Unterlassungen unterliegen daher nicht der Kontrolle nach § 47 Wr LPVG 1985.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991120248.X01Im RIS seit
21.03.2001